Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer:
Sofern ein Arbeitnehmer von sich aus einen Arbeitsvertrag kündigt, muss generell zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden werden. Eine fristgerechte sprich ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden, es sind lediglich die geltenden und vertraglich festgelegten Fristen einzuhalten. Im Falle einer fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt. Arbeitsgerichte, die in solchen Fällen oftmals eingeschaltet werden, entscheiden sehr mit Blick auf den konkreten Einzelfall. Es kann durchaus sein, dass Schadensersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Neben der Kündigung besteht auch die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag in beidseitigem Einverständnis aufzulösen (Stichwort Auflösungsvertrag).
Zu beachtende Fristen und durchdachtes Vorgehen in der Praxis
Meistens ist es so, dass Arbeitnehmer schon eine neue Stelle sicher haben, wenn sie kündigen. Andernfalls gehen sie ein gewisses Risiko ein, denn wer von sich aus kündigt, riskiert mit Blick auf den Bezug des Arbeitslosengeldes eine Sperrfrist von 3 Monaten. Wer kündigt, sollte großen Wert darauf legen, dass die Kündigung auch wirklich rechtskräftig ist und so der Weg für eine neue berufliche Zukunft frei wird. Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht zwingend vor, dass eine Kündigung schriftlich inklusive handschriftlicher Unterschrift zu erfolgen hat. Also reicht eine E-Mail oder eine mündliche Kündigung nicht aus. Im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer beweisen können, dass seine Kündigung fristgerecht eingegangen ist. Daher ist es sinnvoll, dass Schreiben selber oder per Einschreiben abzugeben und sich idealerweise den Erhalt quittieren zu lassen. Die persönliche Übergabe stellt aus rechtlicher Sicht die sicherste Variante dar.
Zu beachtende Kündigungsfristen ergeben sich konkret aus dem Arbeitsvertrag sowie einem etwaig geltenden Tarifvertrag. Falls im Arbeitsvertrag keine Fristen spezifiziert werden und kein Tarifvertrag Anwendung findet, greift § 622 BGB: Demnach beträgt dieKündigungsfrist 4 Wochen bis zum 15. eines Monats oder bis zum Monatsende. Generell verlängern sich die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, die schon sehr lange in einer Firma angestellt sind. Details ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und etwaigen Tarifverträgen. Wer diese notwendige Wartezeit nicht auf sich nehmen möchte und keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung hat, kann auf die Option des Auflösungsvertrages zurückgreifen. Allerdings sollte dies nur in Erwägung gezogen werden, wenn der neue Arbeitsvertrag nur noch unterschrieben werden muss. In der Probezeit, die üblicherweise über einen Zeitraum von 6 Monaten gilt, beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten üblicherweise 14 Tage. In der Phase des ‚Kennenlernens‘ sind Arbeitnehmer somit recht flexibel.
Formale Aspekte: Wie hat eine rechtswirksame Kündigung auszusehen?
Neben der Beachtung der Fristen und der persönlichen Abgabe des Kündigungsschreibens sind auch einige formale Aspekte zu beachten. Da Kündigungsschreiben mehr oder weniger standardisiert sind, kann ohne Probleme auf unseren Vordruck (siehe unten) zurückgegriffen werden, der dann mit den persönlichen Angaben individualisiert wird. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Beweispflicht bezüglich der Kündigung beim Kündigenden liegt! Eine formal noch so korrekte Kündigung ist demnach wirkungslos, wenn sie den Arbeitgeber nicht nachweisbar erreicht. Für eine fristgerechte Kündigung muss das zwingend schriftliche und unterschriebene Dokument den Arbeitgeber vor Beginn der Kündigungsfrist erreichen. Eine außerordentliche Kündigung tritt sofort in Kraft, sofern sie berechtigt ist. Ein vollständiges und somit formal korrektes Kündigungsschreiben sollten die folgenden Punkte enthalten:
- Name und Adressdaten des Kündigenden
- Ort und Datum
- Adressdaten des Empfängers/Arbeitgebers
- explizite Formulierung der Kündigung und konkreter Zeitpunkt (ggf. allgemein formuliert „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“)
- im Falle einer außerordentlichen Kündigung: Benennung eines stichhaltigen Grundes
- die handschriftliche Unterschrift darf keinesfalls fehlen
- sinnvoll ist die Bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung, um Rechtssicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit zu haben
Aspekte, die unbedingt VOR einer Kündigung zu bedenken sind…
Wer selber kündigt, hat in der Regelkeinen Anspruch auf eine Abfindung, wie sie etwa bei betriebsbedingten Entlassungen der Fall sein kann. Wer nicht außerordentlich kündigt und noch keinen neuen Job hat, muss mit einer Sperrfrist von 3 Monaten rechnen, bevor das Arbeitslosengeld bezahlt wird. Hieraus ergeben sich also große finanzielle Risiken über einen doch recht langen Zeitraum. Im Übrigen hat der Arbeitsnehmer Anspruch auf die Zahlung des Lohns bis zum Kündigungszeitpunkt, auch wenn er vom Arbeitgeber freigestellt sein sollte. In einigen Fällen können bei einer unsachgemäßen Kündigung Geld- bzw. Vertragsstrafen drohen, die zulässigerweise im Arbeitsvertrag festgehalten werden können. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass dem Unternehmen ein direkter Schaden entsteht, so kann er aufgrund dessen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen. Insofern ist jeder Arbeitnehmer gut beraten, vor der Kündigung denVertragstextgenau zu lesen. In manchen Arbeitsverträgen ist auch eineSperrklauselenthalten, der zufolge beispielsweise keine Kunden mitgenommen werden dürfen. Wer mit dem Gedanken spielt, sich selbständig zu machen, darf also nicht einfach seinen Kundenstamm abwerben bzw. direkt mitnehmen. Je höher die Vergütung bzw. die bekleidete Position in einem Unternehmen ist, desto besser schützen sich Arbeitgeber vertraglich in der Regel vor möglichen finanziellen Nachteilen. Insofern ist es im Zweifelsfalle immer ratsam, sich einen Fachanwalt ins Boot zu holen, um die eigenen Handlungsmöglichkeiten professionell ausloten zu können. Letztlich sollte auch das Thema Resturlaub bedacht und angesprochen werden. Viele Arbeitgeber möchten die ausstehenden Tage nicht auszahlen, insofern können sich die noch zu leistenden Arbeitstage um den ausstehenden Urlaub verkürzen lassen. Hierbei gelten die normalen Regeln, d.h. die Arbeitstage werden anteilmäßig berechnet. Natürlich kann ein Arbeitgeber den Resturlaub aus betrieblichen Gründen auch verweigern. Es gibt also keine Garantie darauf, den Resturlaub tatsächlich ganz am Ende nehmen zu können. Wer also mit einem früheren Start beim neuen Arbeitgeber liebäugelt, sollte sich hier eine gewisse Flexibilität freihalten.
Gesagt, getan? Eine Kündigung ist einfach, aber mit nachhaltiger Wirkung!
Eine Kündigung ist im Grunde eine recht einfache Formalie, die fristgerecht zu erfolgen hat und bei der der Arbeitnehmer als Kündigender die Beweislast trägt. Ganz wichtig ist es, etwaige finanzielle Folgen einer Kündigung im Vorhinein zu bedenken. Wer schon einen neuen Job hat, geht kein großes Risiko ein. Wer allerdings noch sucht und finanziell auf dünnem Eis steht, kann sich eine drohende Sperrfrist beim Arbeitslosengeld womöglich im wahrsten Wortsinne nicht leisten. Übrigens müssen sich Arbeitgeber mindestens 3 Monate vor der zu erwartenden Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden , um weitere Sperrmaßnahmen zu vermeiden. Im Einzelfall kann die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ein möglicher Weg sein, um den Trennungsprozess zu beschleunigen.
Leitfaden / Checkliste für Arbeitnehmer zum Thema Kündigung
- Fristlos kündigen als Option: Liegen schwerwiegende Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor?
- Welche Kündigungsfristen gelten? Hier hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag
- Ist ein neuer Job greifbar? Die finanziellen Folgen der Kündigung trotz aller Emotionalität bedenken!
- Schnell handeln: Ist ein Aufhebungsvertrag eine Option für beide Seiten?
- Die Kündigung muss fristgerecht beim Arbeitgeber eingereicht werden (die Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer)
- Etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld: mind. 3 Monate vorher beim Arbeitsamt melden
- Eine teure Entscheidung: wer selber ordentlich kündigt, muss mit einer Sperrfrist von bis zu 3 Monaten beim Arbeitslosengeld rechnen
- Auch bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber sind die vertraglichen Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gesichert
- Resturlaub auf keinen Fall verfallen lassen
- Nach der Kündigung selbständig? Etwaige Vertragsstrafen sind im Einzelfalle zu beachten
Mit dieser Vorlage können Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. Ordentlich heisst, dass die Kündigung rechtmäßig unter Einhaltung der gesetzlichen, bzw. vertraglichen Kündigungsfrist erfolgt. Ergänzen oder bearbeiten Sie einfach die vorgegebenen Mustertexte auf dem Vordruck und drucken das fertige Dokument aus. Der Text auf der Kündigungsvorlage dient als Muster und ist frei veränderbar