Betriebsbedingte Kündigung: Muster für Arbeitgeber

Vorlage Betriebsbedingte Kündigung: Muster für Arbeitgeber zum Ausfüllen

Eine betriebsbedingte Kündigung spricht der Arbeitgeber aus, wenn ein Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Gründen wegfällt und es keine andere freie Stelle gibt. Sie braucht Papier und eine eigenhändige Unterschrift (§ 623 BGB). Mit unserem kostenlosen Muster erstellen Sie das Kündigungsschreiben an Ihren Arbeitnehmer in wenigen Schritten. Bitte beachten Sie, dass unsere Vorlage nur eine Formulierungshilfe ist und eine rechtliche Beratung sinnvoll ist. Denn jede Kündigung birgt das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Ihre Vorteile mit unserer Vorlage

Mit der Vorlage von kostenlose-vordrucke.de schreiben Sie die Kündigung direkt im Browser, ohne Anmeldung. Der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ ist schon drin. Der Hinweis auf die Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden, steht ebenfalls im Brief. Unten gibt es eine Zeile für die Empfangsbestätigung. Danach drucken Sie das Schreiben zweimal aus und unterschreiben beide von Hand. Ein Exemplar bekommt Ihr Arbeitnehmer. Auf dem anderen bestätigt er den Empfang. Dieses behalten Sie. Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.

Betriebsbedingte Kündigung: Muster direkt ausfüllen, drucken oder als PDF speichern

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    Ausfüllen und anpassenIhre Daten in die blauen Felder eintragen. Auch der übrige Text lässt sich per Klick ändern.
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    PrüfenKlären Sie vor der Unterschrift Frist, Sozialauswahl, Betriebsrat und besonderen Kündigungsschutz. Lesen Sie dazu die Fragen unten.
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    FertigZweimal ausdrucken, beide von Hand unterschreiben, ein Exemplar übergeben. Eine E-Mail reicht nicht.

🔒 Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät. Wir speichern sie nicht.

Name der Firma
Straße und Hausnummer
PLZ Ort

Vorname Nachname des Arbeitnehmers
Straße und Hausnummer
PLZ Ort

Ort,

Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte Frau Muster / Sehr geehrter Herr Muster,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich aus dringenden betrieblichen Gründen zum TT.MM.JJJJ, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Grund der Kündigung: z. B. Schließung der Filiale in Musterstadt zum TT.MM.JJJJ

Bitte beachten Sie: Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen bis zum Ende weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden, nachdem Sie von diesem Termin erfahren haben. Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten. Melden Sie sich zu spät, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Bitte suchen Sie auch selbst rechtzeitig nach einer neuen Arbeit.

Ihr Arbeitszeugnis und Ihre Arbeitspapiere erhalten Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Für Ihre Arbeit danken wir Ihnen und wünschen Ihnen für Ihren weiteren Weg alles Gute.


Mit freundlichen Grüßen


_____________________________
Vorname Nachname, Funktion in der Firma

Ein von Hand unterschriebenes Exemplar dieser Kündigung habe ich am ______________ erhalten.


_____________________________
Vorname Nachname des Arbeitnehmers

Reintext zum Kopieren

Sie können den Text auch direkt im Feld markieren und mit Strg+C / Cmd+C kopieren.

Häufige Fragen: Betriebsbedingte Kündigung

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?

Wenn dringende betriebliche Gründe den Arbeitsplatz wegfallen lassen und der Arbeitgeber die Person nicht auf einer anderen freien Stelle weiterbeschäftigen kann (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz). Typische Beispiele sind die Schließung einer Abteilung, der Wegfall von Stellen durch Automatisierung oder ein anhaltender Auftragsmangel. Die Kündigung beruht also auf einer unternehmerischen Entscheidung, nicht auf der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers. Im Streit muss der Arbeitgeber die Gründe beweisen. Das gilt, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, und im Betrieb arbeiten in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (§§ 1, 23 Kündigungsschutzgesetz). Für Beschäftigte, die schon vor 2004 dort gearbeitet haben, kann eine niedrigere Grenze gelten. In kleineren Betrieben und in den ersten sechs Monaten braucht die Kündigung keinen solchen Grund. Sie darf aber nicht willkürlich oder diskriminierend sein.

Was muss in einer betriebsbedingten Kündigung stehen?

Klar sein muss, dass Sie kündigen, und zu welchem Termin. Der Grund muss in der Regel nicht im Schreiben stehen, Sie können die Zeile im Muster also löschen. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Auszubildenden, und auch Tarifverträge können eine Begründung verlangen. Die Kündigung braucht Papier und eine eigenhändige Unterschrift, E-Mail, Fax oder Scan reichen nicht (§ 623 BGB). Darum gibt es hier keinen Knopf „Per E-Mail senden“. Unterschreibt jemand, der die Firma nicht allein vertreten darf, legen Sie eine Vollmacht im Original bei. Sonst kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen (§ 174 BGB). Entscheidend ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer das Original bekommt. Am besten übergeben Sie es persönlich und lassen sich den Empfang auf dem zweiten Exemplar bestätigen. Sie können auch einen Boten schicken, der das Schreiben vorher liest, selbst in den Umschlag steckt und Tag und Uhrzeit notiert. Ein Einwurf-Einschreiben gilt seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026 nicht mehr als sicherer Nachweis.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Eine eigene Frist gibt es dafür nicht. Es gelten die Fristen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. Sonst gilt in der Regel: in den ersten zwei Jahren vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats (§ 622 Abs. 1 BGB). Danach verlängert sich die Frist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, und sie läuft zum Monatsende: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate, ab 20 Jahren 7 Monate (§ 622 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt, wenn das Schreiben beim Arbeitnehmer ankommt. Der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ fängt einen Rechenfehler in der Regel auf, wenn der Arbeitnehmer die richtige Frist leicht ermitteln kann.

Wie funktioniert die Sozialauswahl?

Fällt nur ein Teil der Stellen weg, müssen Sie unter den vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb auswählen, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift. Vier Punkte zählen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Kündigen dürfen Sie denen, die diesen Schutz am wenigsten brauchen. Beschäftigte mit besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Leistungen können Sie herausnehmen, wenn das im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Verlangt der Arbeitnehmer es, müssen Sie ihm die Gründe Ihrer Auswahl nennen. Halten Sie die Auswahl deshalb schriftlich fest. Ein Fehler dabei kann die Kündigung unwirksam machen. Schreiben Sie nichts über eine Sozialauswahl ins Kündigungsschreiben, was Sie nicht wirklich gemacht haben.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Gibt es einen Betriebsrat, müssen Sie ihn vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe mitteilen, bei einer betriebsbedingten Kündigung auch die Auswahl. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Kündigen Sie erst, wenn seine abschließende Antwort vorliegt oder die Frist abgelaufen ist: Bei einer ordentlichen Kündigung hat er eine Woche Zeit. Äußert er sich nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Im Kündigungsschreiben müssen Sie die Anhörung nicht erwähnen. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen. Das verhindert sie nicht. Sie müssen dem Arbeitnehmer dann aber eine Abschrift der Stellungnahme zusammen mit der Kündigung geben. Klagt er, kann er unter bestimmten Bedingungen verlangen, dass Sie ihn bis zum Ende des Verfahrens weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 4 und 5 Betriebsverfassungsgesetz).

Wem darf ich nicht ohne Weiteres kündigen, und was gilt bei vielen Kündigungen?

Für einige Gruppen gilt besonderer Schutz. Schwangeren, Frauen nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 17 Mutterschutzgesetz), Beschäftigten, die Elternzeit verlangt haben oder in Elternzeit sind (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), sowie Beschäftigten, die Pflegezeit angekündigt haben oder in Pflegezeit sind (§ 5 Pflegezeitgesetz), dürfen Sie nur kündigen, wenn die zuständige Behörde das vorher für zulässig erklärt hat. Für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen brauchen Sie in der Regel vorher die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung, müssen Sie auch sie vorher beteiligen, sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Betriebsratsmitglieder (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) und Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 Berufsbildungsgesetz) können Sie nur in engen Ausnahmen kündigen. Auch ein Tarifvertrag kann die ordentliche Kündigung ausschließen. Einen befristeten Vertrag können Sie ordentlich nur kündigen, wenn das im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Entlassen Sie innerhalb von 30 Tagen viele Beschäftigte, müssen Sie das vorher der Agentur für Arbeit anzeigen: in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern ab 6 Entlassungen, mit 60 bis 499 ab 10 Prozent oder mehr als 25, ab 500 ab 30 Entlassungen (§ 17 Kündigungsschutzgesetz). Auf Ihren Wunsch geschlossene Aufhebungsverträge zählen mit. Gibt es einen Betriebsrat, müssen Sie ihn vorher schriftlich unterrichten und mit ihm beraten. Die Reihenfolge zählt: erst die Beratung abschließen, dann die Anzeige erstatten, erst danach kündigen. Fehlt die Anzeige oder kommt sie vor dem Ende der Beratung, ist die Kündigung unwirksam (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 2026). Auch andere Fehler können die Kündigung unwirksam machen. Kleine Fehler in der Anzeige können unschädlich sein. Planen Sie so viele Kündigungen, lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten.

Muss ich eine Abfindung zahlen, und kann sich der Arbeitnehmer wehren?

Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Sie kann sich aber aus einem Sozialplan oder Tarifvertrag ergeben. Sie können die Abfindung auch schon im Kündigungsschreiben zusagen (§ 1a Kündigungsschutzgesetz). Dafür ergänzen Sie den Brief so: „Die Kündigung ist auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt. Lassen Sie die Klagefrist verstreichen, können Sie eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz beanspruchen.“ Mit diesem Satz legen Sie sich fest. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, das das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Rest von mehr als sechs Monaten zählt als volles Jahr. Der Anspruch entsteht, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Klagt der Arbeitnehmer, entfällt er. Möchten Sie einen anderen Betrag zahlen, muss das klar im Schreiben stehen. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Tut er das nicht, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz). Einvernehmlich geht es mit einem Aufhebungsvertrag. Geht es nicht um betriebliche Gründe, passt die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers besser. Lassen Sie eine Kündigung vorher von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.

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