Anpassung der Nebenkosten-Vorauszahlung – Schreiben an den Mieter

Nach der jährlichen Nebenkostenabrechnung möchten Sie als Vermieter die monatliche Vorauszahlung anpassen und Ihren Mieter darüber informieren? Mit unserer Vorlage erstellen Sie das passende Schreiben in wenigen Minuten – online ausfüllen, kostenlos drucken, als PDF speichern oder direkt per E-Mail versenden.

Mit unserer Vorlage geht das ganz unkompliziert

  • Direkt online ausfüllen — kein Word, kein PDF-Editor nötig
  • Vorformulierter Mustertext, den Sie frei anpassen können
  • Mit einem Klick drucken, als PDF speichern oder per E-Mail versenden
  • Komplett kostenlos, ohne Registrierung oder Anmeldung
  • Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät — keine Datenspeicherung

Vorlage Anpassung Nebenkosten-Vorauszahlung – direkt ausfüllen, drucken, als PDF speichern oder per E-Mail versenden

Tragen Sie Ihre Daten in die blau markierten Felder ein — das sind die Pflichtfelder, die Sie in jedem Fall an Ihre Situation anpassen müssen. Auch der übrige Brieftext lässt sich durch Klick direkt im Brief ändern. Bitte prüfen Sie den kompletten Brief vor dem Versand und passen Sie ihn bei Bedarf an — auch nicht markierte Formulierungen können in Ihrem Fall unpassend sein. Wenn Sie fertig sind:

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Vorname Nachname (Vermieter)
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Telefon: optional
E-Mail: optional


Vorname Nachname (Mieter)
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PLZ Ort

Ort,

Anpassung der Nebenkosten-Vorauszahlung für die Wohnung Anschrift der Wohnung

Sehr geehrte/r Frau/Herr Nachname,

mit der Nebenkostenabrechnung vom Datum der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum z. B. 01.01.–31.12.2025 haben sich die tatsächlichen Betriebskosten gegenüber den bisherigen Vorauszahlungen verändert.

Auf Grundlage dieser Abrechnung passe ich die monatliche Vorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB wie folgt an:

Bisherige Vorauszahlung: 0,00 € monatlich
Neue Vorauszahlung: 0,00 € monatlich
Gültig ab: TT.MM.JJJJ

Ab dem genannten Datum überweisen Sie bitte den angepassten Betrag zusammen mit der Grundmiete. Ich bitte Sie, einen etwaigen Dauerauftrag entsprechend zu ändern. Die Abrechnung, aus der sich die Anpassung ergibt, liegt diesem Schreiben bei.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


_____________________________
Vorname Nachname (Vermieter)


Anlagen:
z. B. Kopie der Nebenkostenabrechnung

Reintext zum Kopieren

Sie können den Text auch direkt im Feld markieren und mit Strg+C / Cmd+C kopieren.

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Das Wichtigste in Kürze: Als Vermieter dürfen Sie die Nebenkosten-Vorauszahlung nach einer korrekten Abrechnung einseitig auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB) – eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Die Anpassung muss sich aus der vorangegangenen Abrechnung ergeben und in Textform mitgeteilt werden. Pro Abrechnung ist nur eine Anpassung zulässig.

Welche Kosten zählen zu den Nebenkosten?

Zu den Nebenkosten (Betriebskosten) zählen unter anderem die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeisterdienste, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten müssen im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein, um sie auf den Mieter umlegen zu können.

In welchen Fällen muss eine Anpassung erfolgen?

Eine Anpassung der Nebenkosten-Vorauszahlung ist erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Nebenkosten erhöhen – beispielsweise durch gestiegene Energiepreise oder höhere kommunale Abgaben. Eine Anpassung kann aber auch nach unten erfolgen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die bisherigen Vorauszahlungen.

Zu welchem Zeitpunkt muss eine Anpassung erfolgen?

Die Anpassung erfolgt in der Regel nach der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Erst nach Erhalt der Abrechnung und Feststellung der tatsächlichen Kosten darf der Vermieter die Vorauszahlung für das kommende Jahr anpassen. Nach § 560 Abs. 4 BGB ist pro Abrechnung nur eine Anpassung möglich – weitere Erhöhungen sind erst nach der nächsten Abrechnung zulässig.

Muss der Mieter einer Erhöhung zustimmen?

Eine Anpassung der Nebenkosten-Vorauszahlung kann der Vermieter einseitig vornehmen, sofern sie angemessen und begründet ist. Eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Der Vermieter muss den Mieter jedoch in Textform über die Anpassung informieren, und die neue Höhe muss auf der korrekten Abrechnung beruhen.

Darf eine Rückforderung von Nebenkosten erfolgen?

Ja. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mieters, muss der Vermieter dieses erstatten; bei einer Nachzahlung kann er den Fehlbetrag nachfordern. Zu beachten sind die Fristen:

  • Abrechnungsfrist: Der Vermieter muss die Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach kann er in der Regel keine Nachforderung mehr geltend machen.
  • Verjährung: Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung verjähren regelmäßig nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das betrifft sowohl Nachforderungen des Vermieters als auch Rückforderungen des Mieters wegen überzahlter Betriebskosten.

Was ist sonst zu beachten?

Die Anpassung sollte angemessen und nachvollziehbar sein. Eine kurze Begründung – der Verweis auf die beiliegende Abrechnung – ist ratsam. Die neue Vorauszahlung darf sich nur an den voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten orientieren, nicht willkürlich festgelegt werden.

Häufige Fehler bei der Anpassung

  • Anpassung ohne vorherige, korrekte Nebenkostenabrechnung – dann ist sie unwirksam
  • Mehr als eine Erhöhung pro Abrechnung
  • Keine Mitteilung in Textform an den Mieter
  • Willkürliche Beträge, die sich nicht aus der Abrechnung herleiten lassen

Häufige Fragen zur Anpassung der Nebenkosten-Vorauszahlung

Ab wann gilt die neue Vorauszahlung?
In der Regel ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat. Geben Sie im Schreiben ein konkretes Startdatum an, damit der Mieter seinen Dauerauftrag rechtzeitig ändern kann.

Kann ich die Vorauszahlung mehrmals im Jahr erhöhen?
Nein. § 560 Abs. 4 BGB erlaubt pro Abrechnung nur eine Anpassung. Erst nach der nächsten Abrechnung ist eine weitere Anpassung möglich.

Muss der Mieter der Erhöhung schriftlich zustimmen?
Nein. Die Anpassung wird durch Ihre Erklärung in Textform wirksam. Eine Zustimmung ist nicht nötig, die Abrechnung muss aber korrekt sein.

Was passiert, wenn keine Abrechnung vorliegt?
Ohne eine dem Mieter zugegangene, formell und inhaltlich korrekte Abrechnung ist eine Erhöhung der Vorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB nicht wirksam.

Was Sie noch wissen sollten

Eine Anpassung der Vorauszahlung ist nur wirksam, wenn dem Mieter zuvor eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung zugegangen ist (BGH, Urteil vom 15.05.2012 – VIII ZR 246/11). Legen Sie dem Schreiben daher die Abrechnung bei und nennen Sie die neue Höhe klar. Setzen Sie die Erhöhung nicht abrupt an, sondern orientieren Sie sich an den voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten. Bei komplexen Fällen – etwa Streit über einzelne Kostenpositionen – kann eine mietrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Weitere Suchbegriffe: 
Mietnebenkosten, Betriebskosten, Nebenkosten, Wohnnebenkosten,Mietzusatzkosten, Umlagen in der Miete, Mietgebundene Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung

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