Sie haben einen Schadenfall gemeldet und sind mit der Regulierung unzufrieden oder möchten nach der Abwicklung den Versicherer wechseln? Dann haben Sie das Recht, von Ihrem Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall Gebrauch zu machen.
In der Regel gilt: Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherungsgesellschaft dürfen nach einem Schadenfall den Vertrag außerordentlich kündigen – unabhängig davon, ob die Leistung erbracht oder abgelehnt wurde.
Diese außerordentliche Kündigung der Versicherung nach einem Schaden ist an bestimmte Fristen gebunden: Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Schadenbearbeitung erfolgen. Als Stichtag gilt hierbei der Tag, an dem Sie von der Entscheidung der Versicherung (z. B. Auszahlung oder Ablehnung) erfahren haben.
Wichtig: Die Sonderkündigung nach Schaden ist bei vielen Versicherungsarten möglich – z. B. bei der Kfz-Versicherung, der Hausratversicherung, der Haftpflichtversicherung oder der Gebäudeversicherung.
Wichtig für das Kündigungsrecht: "Versicherungspflichtiger" Schaden
Eine bloße Schadenablehnung durch die Versicherung begründet kein Sonderkündigungsrecht. Denn in diesem Fall liegt kein versicherungspflichtiger Schaden im Sinne des Vertrags vor. Das Sonderkündigungsrecht greift nur dann, wenn der gemeldete Schaden grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst ist und die Versicherung im Rahmen der Regulierung eine Entscheidung trifft – etwa durch Leistung oder Teilzahlung. Wird der Schaden dagegen mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht versichert ist, besteht kein Anspruch auf außerordentliche Kündigung.
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