Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Kellnerinnen, Kellner und Servicekräfte sorgt für klare Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gerade in der Gastronomie sind flexible Arbeitszeiten, Trinkgeldregelungen, Wochenendarbeit und befristete Beschäftigungen üblich. Um spätere Missverständnisse oder rechtliche Konflikte zu vermeiden, sollten die wichtigsten Punkte daher vor Arbeitsbeginn schriftlich geregelt werden.
Gerade bei Teilzeit-, Minijob- oder Saisonbeschäftigungen ist eine klare vertragliche Regelung besonders wichtig.
Arbeitsvertrag
zwischen
[Name/Firma Arbeitgeber] [Rechtsform, ggf. HRB] [Anschrift] vertreten durch [Name, Funktion] – nachfolgend „Arbeitgeber“ –
und
[Vorname Nachname Arbeitnehmer] [Geburtsdatum] [Anschrift] – nachfolgend „Arbeitnehmer“ –
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn, Art des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum].
☐ Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet geschlossen.
☐ Das Arbeitsverhältnis wird befristet geschlossen bis zum [Datum].
Hinweis für Befristung (intern): Befristungsgrund und Formvorschriften prüfen; Befristung muss regelmäßig vor Beginn schriftlich vereinbart sein.
Es wird eine Probezeit von [z. B. 6 Monaten / 3 Monaten] vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden (sofern keine abweichende Regelung gilt).
§ 2 Tätigkeit, Einsatzbereich, Weisungsrecht
Der Arbeitnehmer wird als Kellner / Servicekraft eingestellt.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere (nicht abschließend):
- Bedienung und Betreuung von Gästen (Bestellungen aufnehmen, Servieren, Abräumen)
- Ausgabe/Servieren von Speisen und Getränken, ggf. Theken-/Barservice
- Vor- und Nachbereitung des Servicebereichs (Eindecken, Reinigen, Mise-en-place)
- Kassen- und Abrechnungstätigkeiten nach betrieblicher Regelung
- Einhaltung von Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheitsstandards
- Unterstützung bei Veranstaltungen/Banketten nach Bedarf
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer gleichwertige und zumutbare Aufgaben zu übertragen, sofern diese dem Tätigkeitsbild in der Gastronomie entsprechen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, betriebliche Anweisungen (z. B. zu Serviceabläufen, Kassenvorgängen, Hygiene, Arbeitsschutz) zu beachten.
§ 3 Arbeitsort / Einsatzstätte
Arbeitsort ist grundsätzlich [Betriebsstätte/Adresse].
☐ Der Arbeitnehmer kann auch in anderen Betriebsstätten des Arbeitgebers im Umkreis von [z. B. 30 km] eingesetzt werden, sofern dies zumutbar ist.
☐ Kein Einsatz an anderen Orten vorgesehen.
§ 4 Arbeitszeit, Schichtsystem, Pausen, Ruhezeiten, Zeiterfassung
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt [z. B. 20 Stunden/Woche].
Die Arbeitszeit richtet sich nach Dienst-/Schichtplänen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können variieren. Der Arbeitgeber erstellt Dienstpläne nach betrieblichem Bedarf und berücksichtigt – soweit möglich – berechtigte Wünsche.
Pausen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und betrieblichen Abläufen. Pausen sind grundsätzlich nicht Arbeitszeit, sofern nicht gesetzlich/vertraglich anders geregelt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit gemäß betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren (z. B. Zeiterfassungssystem, Stundenzettel). Unvollständige oder falsche Angaben können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Mehrarbeit/Überstunden:
Mehrarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistung über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus anordnet oder genehmigt.
Überstunden sind grundsätzlich nur bei betrieblicher Erforderlichkeit und im gesetzlichen Rahmen zulässig.
☐ Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen.
☐ Überstunden werden vergütet (Stundenlohn gemäß § 5), sofern kein Freizeitausgleich erfolgt.
☐ Kombination: zunächst Freizeitausgleich, andernfalls Vergütung.
Der Arbeitgeber achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen (z. B. Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten). Der Arbeitnehmer wirkt daran mit und meldet Überschreitungen oder Gesundheitsgefährdungen unverzüglich.
§ 5 Vergütung, Zuschläge, Auszahlung, Abrechnungen
Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von [Betrag] EUR brutto pro Stunde. Hinweis: Mindestlohn und ggf. Tariflohn beachten.
Die Vergütung wird monatlich [z. B. zum 15. des Folgemonats / spätestens am Monatsende] unbar auf folgendes Konto gezahlt: IBAN: [ ] / BIC: [ ] / Bank: [ ]
Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnabrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben.
Zuschläge (sofern vereinbart und soweit gesetzlich/tariflich zulässig):
☐ Nachtarbeit: [z. B. 25 %]
☐ Sonntagsarbeit: [z. B. 50 %]
☐ Feiertagsarbeit: [z. b. 100 %]
☐ Keine gesonderten Zuschläge vereinbart (gesetzliche/tarifliche Regelungen bleiben unberührt)
Trinkgeld:
Trinkgelder, die Gäste freiwillig geben, stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu.
☐ Es gilt eine betriebliche Trinkgeldregelung (z. B. Pooling/Tronc): [Regelung kurz beschreiben]
Trinkgeld ist nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Sachbezüge / Verpflegung (optional):
☐ Der Arbeitnehmer kann während der Arbeitszeit Speisen/Getränke gemäß Betriebsregelung erhalten: [Regelung] ☐ Keine Sachbezüge
Gesetzliche Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) erfolgen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.
§ 6 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer [5-Tage-Woche/6-Tage-Woche]: [z. B. 20/24] Arbeitstage. Bei abweichender Arbeitstagezahl erfolgt eine anteilige Berechnung.
Urlaub ist rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung betrieblicher Belange und Urlaubswünsche.
Nicht genommener Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen; Übertragungen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
§ 7 Arbeitsverhinderung, Krankheit, Attest, Meldepflichten
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung (insbesondere Krankheit) unverzüglich mitzuteilen – möglichst vor Schichtbeginn.
Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und betrieblichen Regelungen. ☐ Attest ab dem 1. Krankheitstag ☐ Attest ab dem [z. B. 3.] Krankheitstag
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei meldepflichtigen Erkrankungen oder Verdachtsfällen nach dem Infektionsschutzrecht (relevant in Gastronomie) informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich.
§ 8 Hygiene, Infektionsschutz, Arbeitsschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Hygieneregeln, insbesondere Anforderungen für Lebensmittelhygiene, strikt einzuhalten (z. B. Händehygiene, saubere Arbeitskleidung, Umgang mit Lebensmitteln).
☐ Der Arbeitnehmer legt vor Arbeitsaufnahme eine erforderliche Belehrung/Bestätigung nach den einschlägigen Vorschriften vor (sofern erforderlich): [Hinweis/Datum].
Arbeitsschutz- und Sicherheitsanweisungen sind zu befolgen. Unfälle sind unverzüglich zu melden.
§ 9 Dienstkleidung, Auftreten, Umgang mit Betriebsmitteln
☐ Es besteht Dienstkleidungspflicht: [Beschreibung]
☐ Keine Dienstkleidungspflicht, jedoch gepflegtes Erscheinungsbild nach Betriebsstandard.
Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel (z. B. Kassenkarte, Schlüssel, Funkgerät, Tablet) sind sorgfältig zu behandeln und bei Beendigung zurückzugeben.
Rauch-, Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeitszeit ist untersagt. Ausnahmen (z. B. Probierschluck) nur nach ausdrücklicher Freigabe und betrieblicher Regelung.
§ 10 Kasse, Abrechnung, Umgang mit Geld (optional, sehr praxisrelevant)
Soweit der Arbeitnehmer mit Kassensystemen oder Bargeld arbeitet, sind die jeweiligen Kassenanweisungen einzuhalten.
Abrechnungen (z. B. Schichtabrechnung, Tischabrechnung, Trinkgeldpool) erfolgen nach der betrieblichen Regelung.
Wichtiger Hinweis zu Fehlbeträgen: Ein automatischer Lohnabzug bei Kassenfehlbeträgen ist rechtlich oft problematisch. ☐ Es gilt folgende betriebliche Klärungsregelung bei Abweichungen: [Beschreibung, z. B. Protokollierung, Vier-Augen-Prinzip, Prüfung] (Eine Verrechnung/Haftung erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Grundsätze.)
§ 11 Nebentätigkeit
Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme anzuzeigen.
Eine Nebentätigkeit darf nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzen (z. B. Konkurrenz, Überschreitung gesetzlicher Arbeitszeiten).
☐ Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung (nur bei berechtigtem Grund verweigerbar).
☐ Anzeige genügt; Untersagung nur bei berechtigtem Grund.
§ 12 Verschwiegenheit, Datenschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie interne Abläufe Stillschweigen zu bewahren – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer beachtet Datenschutzvorgaben (z. B. Umgang mit Reservierungsdaten, Gästelisten, Zahlungsdaten).
Fotos/Videoaufnahmen in Betriebsbereichen oder von Gästen sind nur nach betrieblicher Regelung und mit erforderlichen Einwilligungen zulässig.
§ 13 Ausschluss von Nebenabreden, Schriftform
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform/Schriftform, soweit gesetzlich zulässig.
Mündliche Absprachen sollen schriftlich bestätigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
§ 14 Kündigung, Kündigungsfristen, Freistellung, Zeugnis
Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, sofern keine abweichenden tariflichen Regelungen bestehen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit gesetzlich erforderlich.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freistellen, wenn berechtigte betriebliche Gründe vorliegen (z. B. bei Kündigungsphase), unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Rückgabe von Eigentum / Unterlagen
Bei Beendigung sind alle Arbeitsmittel, Schlüssel, Karten, Unterlagen und sonstiges Eigentum des Arbeitgebers spätestens am letzten Arbeitstag herauszugeben.
§ 16 Salvatorische Klausel (vorsichtig formuliert)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 17 Schlussbestimmungen
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften sowie ggf. einschlägige Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen, soweit anwendbar: ☐ Tarifvertrag: [Bezeichnung] ☐ Betriebsvereinbarungen: [ja/nein]
Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Ort, Datum: [ ]
Unterschrift Arbeitgeber: ___________________________
Unterschrift Arbeitnehmer: __________________________