Der Versicherungsschutz beginnt immer zum vertraglich vereinbarten Zeitraum, in der Regel jedoch erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Erstbeitrages, der sogenannten Einlösung des Versicherungsscheines. Wenn man jedoch eine Versicherung per sofort abschließt und vorläufiger Versicherungsschutz zugesagt wurde genügt es, wenn Sie die Prämie nach Zahlungsaufforderung durch die Versicherung entrichten, bzw dieser Zahlungsaufforderung sofort nachkommen. Bei einigen Versicherungsarten bestehen zudem Wartezeiten, z.B. in der Elementarversicherung, Rechtsschutzversicherung oder Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Erst nach Ablauf der vetraglich vereinbarten Wartezeit beginnt der Versicherungsschutz. Auch für die Wartezeit in der kein Versicherungsschutz besteht, sind bereits Prämien zu entrichten.
Schlagwörter: Versicherungsbeginn, Eintritt Versicherung, Deckung, Wartezeit, Karenzzeit
Wichtig: Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Die Aussagen in diesem Text orientieren sich an Musterbedingungen. Ausschlaggebend für Ihre Versicherungsverträge sind die Bedingungen in Ihrer Versicherungspolice. Fragen Sie in jedem Fall immer bei Ihrer Versicherung nach und holen Sie sich ggf. eine Rechtsberatung ein.
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